Wenn Unrecht, Recht wird, wird der Widerstand zur Pflicht
Berufung 2
II. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung
1. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts erweist sich ausgehend vom festgestellten Sachverhalt als verfehlt. In Anbetracht des
Schadensbetrages von EUR 89.956,73 kommt das Erstgericht zum Schluss, dass mangels eines Überprüfungsauftrages eine
Sorgfaltsverletzung des Beklagten nicht vorliegt und daher der behauptete Schaden des Klägers in Gestalt des Differenzschadens aus der
hypothetischen Vermögensentwicklung nicht vom Beklagten zu ersetzen sei. Das Erstgericht übersieht dabei, dass das Vorliegen eines
explizit auf die Überprüfung des Pachtvertrages gerichteten Auftrages nicht erforderlich ist, um einen Sorgfaltsverstoß und sohin eine
Haftung des Beklagten abzuleiten. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat der Beklagte den Kläger seit 2001 rechtlich beraten.
Der Pachtvertrag vom 14. August 2001 wurde dem Beklagten übergeben und hat dieser den Pachtvertrag auch durchgesehen, jedoch
keinen Anlass gesehen, irgendwelche Wahrnehmungen diesbezüglich auszusprechen (vgl. Urteil Seite 10 zweiter Absatz). Auf dieser
Sachverhaltsbasis wäre der Beklagte aber auch ohne expliziten Überprüfungsauftrag im Rahmen seines bestehenden Mandatsverhältnisses
verpflichtet gewesen, den Kläger über die “Auslegungsproblematik” der Bestimmung des § 6 des Pachtvertrages aufzuklären oder hätte er
diesen zumindest darauf hinweisen müssen, dass eine Überprüfung des Pachtvertrages nicht ohne gesonderte Beauftragung erfolgt.
Es kann dem rechts unkundigen Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er keinen gesonderten Überprüfungsauftrag erteilt hat, sondern
konnte dieser vielmehr auf die Überprüfung der Urkunde im Rahmen des laufenden Mandatsverhältnisses vertrauen. Im Übrigen wurde
durch die Übergabe des Pachtvertrages durch den Kläger und die kommentarlose Entgegennahme dieser Urkunde durch den Beklagten
ohnedies konkludent ein Überprüfungsauftrag abgeschlossen.
2. Das Erstgericht geht auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts rechtswidrig davon aus, dass der Beklagte bei seiner Beratungstätigkeit
im Zusammenhang mit dem Optionsvertrag lege artis handelte. Dem ist insofern nicht zu folgen, als der Beklagte verpflichtet gewesen wäre,
den Kläger darüber aufzuklären, dass die Aufnahme des Punktes XII. in den Optionsvertrag für nachträgliche Auslegung des Parteiwillens
hinsichtlich der Bestimmung des § 6 des Pachtvertrages nachteilig sein könnte bzw. hätte der Beklagte die vorgenannte Bestimmung des
Optionsvertrages aus diesem Grund gar nicht in den Entwurf aufnehmen dürfen. Hätte sich der Beklagte in diesem Sinne sorgfaltsgemäßes
verhalten, so hätte der Kläger im Verfahren zu 12 C 135/08i des BG Bad Ischl obsiegt. Das Erstgericht wäre auf Basis der “hypothetischen
Urkunde” (Optionsvertrag ohne die Bestimmung in Punkt XII.) gehalten gewesen, die Beweisergebnisse dieses Verfahrens neu und
eigenständig zu würdigen und rechtlich zu beurteilen.
3. Im Übrigen übersieht das Erstgericht, dass der Schadensbetrag von EUR 162.855,43 in Gestalt der “frustrierten Investitionen” vom Kläger
nicht nur auf die Fehlberatung in Zusammenhang mit dem Optionsvertrag, sondern vielmehr auch auf die Fehlberatung im Zusammenhang
mit dem Pachtvertrag gestützt wurde, da bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die “Auslegungsproblematik” der Bestimmung des § 6 des
Pachtvertrages der Kläger von den getätigten Investitionen Abstand genommen hätte.
4. Es sei angemerkt, dass die Feststellung, wonach der Kläger aus familiären Gründen vom Beschäftigungsangebot des deutschen
Unternehmens nicht Gebrauch machte, aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht von Relevanz ist. Vielmehr hätte das Erstgericht im Sinne
des hypothetischen Kausalverlaufes Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den
Beklagten das Beschäftigungsangebot angenommen hätte. Der Kläger ging angesichts seiner Vorstellungen vom Inhalt des Pachtvertrags
ja gerade davon aus, dass das Pachtobjekt einen entsprechenden Ertrag bringen wird und konnte sich daher - aus familiären Gründen -
gegen das Beschäftigungsangebot in Deutschland entscheiden, was bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Thematik der
Investitionskostentragung aufgrund seiner finanziell misslichen Lage gerade nicht hätte machen müssen.
Das Erstgericht hätte sohin bei rechts richtiger Beurteilung des Beklagten treffenden Sorgfaltsmaßstabes weitere Feststellungen,
insbesondere über den (hypothetischen) Kausalverlauf und die Schadenshöhe treffen müssen, um die Anspruchsberechtigung
abschließend beurteilen zu können.
Ich denke dass hier eindeutig bewiesen ist worum es wieder einmal geht und es erübrigt
sich jeder Kommentar.