Wenn Unrecht, Recht wird, wird der Widerstand zur Pflicht
Berufung
Ich möchte die Berufungsschrift meines Rechtsanwalts nicht vorenthalten, da daraus ersichtlich ist was gelaufen ist, denn es wird ja wohl
niemand glauben, dass mein Rechtsanwalt falsche Angaben macht, denn das wäre strafbar.
I. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
1. Die klagende Partei bekämpft folgende vom Erstgericht auf Seite 10 zweiter Absatz sowie Seite 15 letzter Absatz getroffene Feststellungen:
“Ein Auftrag Karin Funks oder des Klägers, dass sich der Beklagte besondere Punkte oder den Pachtvertrag als Ganzes ansehen sollte,
wurde dem Beklagten nicht erteilt. Die vom Beklagten verrechneten Beratungsleistungen standen in keinem Zusammenhang mit einem
Abschluss oder einer Prüfung der Pachtverträge oder einer diesbezüglichen Beratung. Der Beklagte erhielt die beiden Pachtverträge zwar,
überflog sie aber nur und legte sie in den Akt ein. Ein Prüfungsauftrag wurde ihm dazu nicht erteilt.”
Begehrt wird anstelle der bekämpften Feststellung folgende Ersatzfeststellung:
“Der Beklagte wurde von Karin Funk und dem Kläger im Rahmen seiner anwaltlichen Beratungstätigkeit auch mit der Prüfung des
Pachtvertrages vom 14. August 2001 beauftragt.”
Das Erstgericht stützt die bekämpfte Feststellung auf die Aussagen des Beklagten im Rahmen seiner Parteienvernehmung. Der Beklagte
hätte vor Gericht einen absolut aufrichtigen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und wären seine Schilderungen, im Gegensatz zu
den Darstellungen des Klägers, nachvollziehbar und realitätsnah.
Richtiger weise hätte das Erstgericht die begehrte Ersatzfeststellung aufgrund nachstehender Gründe treffen müssen:
Der Beklagte sagt im Rahmen seiner Parteienvernehmung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 05.07.2013, Seite 5) selbst aus, dass er sich
den Pachtvertrag als Ganzes ansehen sollte. Auch die Aussagen “es dürfte mir auch nichts dramatisches daran aufgefallen sein, denn
sonst hätten wir darüber gesprochen. (...) Im Hinblick auf die Ereignisse mit dem Forsthaus habe ich es sogar für geboten erachtet, dass die
Investitionshöhe beschränkt ist pro Jahr. (...) Ich wurde aber keinesfalls vor Unterschrift dieses Pachtvertrages mit dessen Überprüfung
beauftragt.” lassen keinen anderen Schluss als die Erteilung eines ausdrücklichen Überprüfungsauftrages, wie es sowohl der Kläger als
auch die Zeugin Funk überzeugend und glaubwürdig aussagten, nicht zu. Das Argument des Erstgerichtes, wonach die Erteilung eines
Überprüfungsauftrages nach Vertragsunterfertigung keinen Sinn gemacht hätte, ist verfehlt, da der Pachtvertrag trotz bereits erfolgter
Unterfertigung erst später in Kraft getreten ist und - wie ausdrücklich vorgebracht - die Möglichkeit bestanden hätte, eine Klarstellung
hinsichtlich der maßgeblichen Vertragsbestimmung mit dem Verpächter zu erzielen oder ansonsten vom Vollzug des Vertrages Abstand
hätte nehmen können. Es stellt im Allgemeinen keine Seltenheit in der anwaltlichen Praxis dar, bereits unterschriebene Verträge rechtlich
zu prüfen und auf dieser Grundlage entsprechende Handlungsempfehlungen (Rücktrittmöglichkeit/Anfechtung etc.) abzugeben. Zudem
wurde der erste Pachtvertrag, wie von den Parteien beabsichtigt, ja in weiterer Folge einvernehmlich vom Kläger auf Pächterseite
übernommen, weshalb eine Überprüfung des ersten Pachtvertrages nach dessen Unterfertigung auch aus diesem Grunde Sinn machte.
Die rechtliche Relevanz der begehrten Ersatzfeststellung ist evident, zumal das Erstgericht mangels festgestellten Prüfungsauftrages die
Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten verneint.
2. Bekämpft wird weiters folgende vom Erstgericht auf Seite 16 getroffene Feststellung:
“(...)Ungewiss ist, ob und inwieweit gerichtliche Verfahren, an denen der Kläger oder seine Frau beteiligt waren, ohne den formulierten
Punkt XII. des Optionsvertrages einen anderen Ausgang genommen hätten.”
Begehrt wird anstelle der bekämpften Feststellung folgende Ersatzfeststellung:
Wäre die Bestimmung in Punkt XII. des Optionsvertrages nicht im Sinne einer Verpflichtung des Pächters zur Tragung der Investitionskosten
formuliert worden, so hätte der Kläger im Verfahren zu 12 C 135/08i des BG Bad Ischl obsiegt und seine Investitionen in Höhe von
EUR 162.853,44 von der im dortigen Verfahren beklagten Partei, Dr. Alfons Hassfurter, ersetzt bekommen.”
Das Erstgericht begründete die bekämpfte Negativfeststellung damit, dass eine alternative gerichtliche Entscheidungsfindung bei Beachtung
der umfassenden Beweislage nicht mehr seriös beurteilbar wäre. Das Erstgericht verkennt diesbezüglich die Rechtslage. Es ist im Rahmen
der Beweiswürdigung nicht darauf abzustellen, wie das BG Bad Ischl voraussichtlich bei abweichender Sachlage entschieden hätte, sondern
hätte das Erstgericht auf Basis der “hypothetischen Urkunde” (Optionsvertrag ohne die Bestimmung in Punkt XII.) die dortigen Beweis-
ergebnisse neu und eigenständig würdigen und rechtlich beurteilen müssen. Diese Verfehlung des Erstgerichts wird ausdrücklich auch
unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (siehe unten) geltend gemacht.
Richtiger weise hätte das Erstgericht die begehrte Ersatzfeststellung treffen müssen, da die Bestimmung des Punktes XII. des
Optionsvertrages dann eben nicht zur Ermittlung des vom BG Bad Ischl fälschlicherweise angenommenen Parteiwillens herangezogen
werden könnte, sondern wäre der allgemeinen zivilrechtlichen Auslegungsregeln zum Nachteil des Vertrags verfassenden Verpächters
auszulegen (arg: “Der Verpächter verpflichtet sich deshalb sämtliche Renovierungen und Reparaturen und notwendige Anschaffungen auf
eigene Kosten durchzuführen”).
Die rechtliche Relevanz der begehrten Ersatzfeststellung liegt im Kausalzusammenhang zwischen den frustrierten Investitionskosten und
der Sorgfaltsverletzung des Beklagten im Rahmen seiner Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Optionsvertrag begründet.